Händler müssen Preissenkungen zeitlich beschränken



Händler werben häufig mit besonderen Einführungspreisen. Sie müssen dabei deutlich machen, wie hoch der normale Preis in ihrem Geschäft ist und wie lange das Sonderangebot gilt.

Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (BGH, Az.: I ZR 81/09). Demnach sind hervorgehobene Einführungspreise mit durchgestrichenen Originalpreisen nur dann zulässig, wenn sich aus der Werbung ergibt, wie lange die Einführungspreise gelten und auf welche Preise sich die Preissenkung bezieht.

Im beurteilten Fall warb der Beklagte mit Einführungspreisen, denen er deutlich höhere durchgestrichene Preise gegenüberstellte. Im Text des Prospekts wies er darauf hin, dass die Kollektion eine Weltneuheit sei, zu deren Markteinführung er als Hersteller hohe Rabatte geben könne. Die Klägerin sah in dieser Werbung eine Irreführung und einen Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Transparenzgebot.

Bundesgerichtshof bestätigt Urteil

Der Bundesgerichtshof hat nun die Ansicht des Berufungsgerichts bestätigt, dass die Bedingungen für die Inanspruchnahme dieser Verkaufsförderungsmaßnahme in der Werbeanzeige nicht klar und eindeutig angegeben waren. Außerdem verstoße die Werbung gegen das Irreführungsverbot. Wer mit einem höheren durchgestrichenen Preise werbe, müsse deutlich machen, worauf sich dieser Preis beziehe. Handele es sich um den regulären Preis, den der Händler nach Abschluss der Einführungswerbung verlange, müsse er angeben, ab wann er diesen regulären Preis in Rechnung stellen werde. (Az. I ZR 81/09 ). (ms)

Obwohl das Wettbewerbsrecht in den letzten Jahren deutlich gelockert worden ist, gibt es noch immer genügend Fallstricke. Wenn Sie bei Ihren Werbemaßnahmen lieber auf „Nummer sicher“ gehen wollen, rufen Sie uns an: Wir ziehen im Zweifelsfall einen kompetenten Fachanwalt für Wettbewerbsrecht hinzu.